Jede Praxis ist anders. Die Wahl der richtigen Kooperationsform in der Pathologie hängt entscheidend von den Persönlichkeiten, den Fähigkeiten und der Lebensplanung der beteiligten Pathologen ab. Jeder Beratung über eine Kooperation sollte deshalb eine Gesprächsrunde und eine Besichtigung der beteiligten Praxen voraus gehen.
Folgende Kooperationsformen kommen für Pathologen in Betracht: Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Partnerschaftsgesellschaft und (selten) der GmbH, Teil-BAG, überörtliche BAG, fachübergreifende BAG, Ärzte-MVZ, Krankenhaus-MVZ, Apparategemeinschaft, Praxisgemeinschaft, Low-Level-Kooperation, Weiterbildungsverbund, Konsiliararztvertrag, sonstige Kooperationsverträge sui generis und sämtliche Verträge im abhängigen Beschäftigungsverhältnis vom Chefarzt- bis zum MTA-Vertrag.
Durch die sachlich völlig verfehlte Einführung der Bedarfsplanung für die Pathologie haben sich groteske Zustände gebildet: Einerseits wurden die Zulassungen künstlich verknappt, andererseits ist das Fach einem massiven und immer schlimmer werdenden Ärztemangel ausgesetzt. Das führt dazu, daß jede Praxis dem Zwang unterliegt, frei werdende Arztstellen innerhalb kurzer Zeit sicher nachzubesetzen, weil die Praxis sonst automatisch massiv an Wert verliert. Dies erfordert rechtliche Beratung nicht nur in zivilrechtlicher Hinsicht (Praxiskaufvertrag), sondern auch bei der kassenarztrechtlichen Gestaltung der Nachfolge.
Falls Sie einen Nachfolger suchen oder selbst in die Niederlassung gehen wollen, zögern Sie nicht, mich anzusprechen. Ich betrachte die Vermittlung von Ärzten in Praxen als kostenlose Serviceleistung und kenne viele Pathologen.
Zur Vorbereitung von Praxisveräußerungen biete ich die Erstellung von Strategiegutachten, die auch eine Verkehrswertermittlung und Handlungsvorschläge enthalten, an.
Die rechtliche und finanzielle Nachlaßregelung von Ärzten sollte nicht nur auf die eigene Lebenssituation, sondern auch auf die gesellschaftsrechtliche Lage der Praxis abgestimmt sein. Als Fachanwalt für Erbrecht biete ich natürlich auch die Errichtung und Verwahrung letztwilliger Verfügungen an.
Die molekulare Diagnostik ist nicht nur in technischer Hinsicht in schneller Entwicklung. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen verändern sich ständig. Typische Fragestellungen wie Datenschutzprobleme, Aufbewahrung, Sekundärnutzung der gewonnenen Daten, persönliche Leistungserbringung, Zuweisung gegen Entgelt sowie Abrechnungsfragen erfordern kreative und kompetente rechtliche Beratung.
Die Beitreibung der Privatliquidation von Pathologen durch Inkassounternehmen und privatärztliche Verrechnungsstellen ist nur gestattet, wenn in jedem Einzelfall eine schriftliche Einverständniserklärung des Patienten vorliegt. Andernfalls macht sich der Pathologe nach § 203 StGB in jedem Einzelfall strafbar. Es bleibt also die Möglichkeit, die Beitreibung durch eigenes Personal vornehmen zu lassen oder sie auf einen Rechtsanwalt zu übertragen, der seinerseits der Schweigepflicht unterliegt. Meine Vollstreckungsabteilung ist so organisiert, daß sie möglichst geräuschlos und ohne Störung des ärztlichen Praxisbetriebes arbeitet. Gängige Einwendungen gegen pathologiespezifische Abrechnungen kann ich aufgrund entsprechender Erfahrung auch ohne Rückfrage bearbeiten. Die Honorierung erfolgt im Idealfall durch den Patienten, im Nichterfolgsfall aufgrund einer moderaten Gebührenvereinbarung.
Standes- und strafrechtliche Verfahren stellen für einen Arzt ein Einschneidendes und elementares Erlebnis dar, bei dem er unverzüglich kompetente Hilfe benötigt. Aufgrund einer besonderen hierauf ausgelegten Kanzleiorganisation kann ich in den meisten Fällen sofort reagieren. Die von mir vertretenen Ärzte erhalten meine persönliche Handynummer und Mailadresse und erreichen mich im Normalfall schnell und barrierefrei. In der Sache selbst biete ich maximale Kompetenz. Ich verfüge über weit überdurchschnittliche Erfahrungen als Strafverteidiger und bin sowohl mit typischen Abrechnungsproblemen in der Pathologie als auch hinsichtlich der gängigen Diagnosefehler auf dem Stand.
Im Laufe meiner Tätigkeit habe ich ca. 1.000 Behandlungsfehlerfälle bearbeitet, davon viele als Vertreter von Pathologen. Es gilt dabei stets, die Besonderheiten der pathologischen Diagnostik zu beleuchten und gleichsam als Übersetzer zwischen Arzt und Richter zu fungieren. Gelingt es erst einmal, einem Juristen die Arbeitsweise des „Mustersehens“ klar zu machen, verbessern sich die Gewinnchancen meistens erheblich.
Zur Abwehr von Haftung gehört auch die Vertretung der Pathologen gegenüber ihren Haftpflichtversicherern. Oftmals hat der Arzt andere Vorstellungen als die Versicherung. Eine vorschnelle überhöhte Regulierung belastet den Versicherungsvertrag, eine allzu hartleibige Regulierungsverweigerung kann das Verhältnis zum Einsender stören oder den Patienten zu unerwünschten Weiterungen (Anzeigeerstattung) veranlassen.
Pathologische Institute, die regelmäßig wiederkehrenden Beratungsbedarf haben, können zum Festbetrag eine Telefon-Flatrate für die geschäftsführenden Partner der Praxis buchen. Bei einer mittelgroßen Pathologie kalkuliere ich den Preis auf der Basis von zwei Stunden pro Monat. Der Vertrag kann durch beide Seiten ohne Kündigungsfrist jederzeit beendet werden.