Unterlassener Rat zum Mammographie-Screening als grober Behandlungsfehler

Ein Frauenarzt haftet auf Schadenersatz, wenn er bei einer Patientin, bei der in späteren Jahren Brustkrebs diagnostiziert wurde, nicht bereits bei der im Jahre 2008 durchgeführten Krebsvorsorgeuntersuchung zu einem Mammographie-Screening geraten hat.

 

Dies gilt nach einem Urteil des OLG Hamm vom 12.08.2013, Aktenzeichen 3 U 57/13, allerdings nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn es für diesen Rat besondere Gründe gegeben hat. Im vom Oberlandesgerichtentschiedenen Fall hatte die Patientin gezielt geäußert, dass es ihr auf die Minimierung eines jeden Brustkrebsrisikos ankam. Die Patientin wurde zur Zeit der Untersuchung außerdem mit einem Medikament behandelt, das geeignet war, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen. Bei Hinzutreten solcher Faktoren kann, so das Oberlandesgericht, nicht nur ein Behandlungsfehler, sondern sogar ein grober Behandlungsfehler vorliegen, der im Arzthaftungsprozess zur Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes führt.

 

Die Patientin hat neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € den Ersatz weiterer Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden beantragt. Das Gericht hat diesen Anträgen im Wesentlichen entsprochen und das Schmerzensgeld auf 20.000,00 € festgesetzt.

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