Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gehören mittlerweile zum Standard in der privaten Absicherung. Dabei ist es ganz unerheblich, ob derjenige, der diese Verfügungen trifft, vermögend ist oder nicht. Es geht nicht nur um Geld, sondern auch um die Achtung der eigenen Persönlichkeit über Krankheit und Tod hinaus.
Vorauszuschicken ist, dass alle drei Verfügungen keine letztwilligen Verfügungen im Sinne eines Testamentes darstellen. Die Rechtsnachfolge nach dem Tod wird wie bisher über Testament oder Erbvertrag geregelt. Die Verfügungen, von denen hier die Rede sein soll, können teilweise die Abwicklung eines Nachlasses erleichtern, aber niemals letztwillige Anordnungen ersetzen. Die häufig anzutreffende Bezeichnung der Patientenverfügung als „Patiententestament" ist deshalb im Grunde genommen falsch.
Nachdem verantwortungsbewusste Rechtsanwälte und Notare seit Jahrzehnten eine gesetzliche Regelung des Rechts der Patientenverfügung gefordert haben, ist diese nunmehr erfolgt. Dies schafft Rechtssicherheit und führt dazu, dass eine solide und seriöse Beratung des rechtssuchenden Publikums erfolgen kann.
Abgerundet wird dieses erfreuliche Bild dadurch, dass verschiedene Rechtschutzversicherer mittlerweile ihr Leistungsspektrum auf die Beratungen in diesen Fragen ausgedehnt haben und Kosten für die Erstellung einer Patientenverfügung in Höhe von bis zu 500,00 € erstatten. Da eine Individualisierung vorhandener Entwürfe beim Rechtsanwalt oder Notar nur selten in großem Maße erforderlich ist und die Beratungsleistung mehr darin liegt, dem Mandanten die einzelnen Regelungen verständlich zu machen, ist ein solcher Preis in der Mehrzahl der Fälle angemessen und sollte nur bei Besonderheiten überschritten werden. Zumindest der Autor, der zu den wenigen Anwälten gehört, die in der Öffentlichkeit über ihre Preise sprechen, verfährt so.
Im Einzelnen ist zu den verschiedenen Verfügungsarten Folgendes auszuführen:
Die Patientenverfügung dient im Grunde hauptsächlich dazu, einen Arzt, der den Wünschen eines Sterbenden nachkommt, zu entlasten. Im Wesentlichen wird in ihr bestimmt, dass bei infauster (= unheilbarer/tödlicher) Prognose lebenserhaltende Massnahmen abgebrochen werden sollen, wenn ein menschenwürdiges Weiterleben nicht möglich ist, z.B. im Zustand des Wachkomas. In einer vernünftig errichteten Patientenverfügung sind die genauen Voraussetzungen hierfür anzugeben. Wichtig ist, dass der Patient bei Errichtung der Verfügung alle Entscheidungen bereits selbst trifft und diese Entscheidungen nicht einem Familienmitglied oder einem sonstigen Dritten auferlegt werden.
Die Patientenverfügung sollte etwa alle zwei Jahre durch erneute Unterschrift erneuert werden.
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, im Falle der Geschäftsunfähigkeit ein Betreuungsverfahren (früher Entmündigung) zu vermeiden. Ein bevollmächtigtes Familienmitglied hat die Möglichkeit, ohne vorherige Einleitung eines Betreuungsverfahrens notwendige Massnahmen zu ergreifen. Die Vorsorgevollmacht kann, wenn sie über den Tod hinaus erteilt wird, auch die Abwicklung des Nachlasses erheblich erleichtern.
Da mit der Vollmachtsurkunde sehr weitgehende Befugnisse ausgeübt werden können, sollte sie besonders gut in Verwahrung genommen werden. Eine Möglichkeit hierzu ist, sie beim Hausarzt in der Patientenkarte zu deponieren, der die Anweisung erhält, sie nur im Fall der Geschäftsunfähigkeit an den Bevollmächtigten herauszugeben.
Die Vollmacht kann für alle Fälle oder auch nur beschränkt auf einzelne Rechtskreise erteilt werden, z.B. nur für medizinische oder nur für finanzielle Zwecke. Es können auch mehrere Personen gemeinsam oder ersatzweise füreinander bevollmächtigt werden.
Achtung: Soweit sich die Vollmacht auch auf die Veräußerung, den Erwerb und die Belastung von Grundstücken bezieht, muss sie vor einem Notar erteilt werden.
Die Betreuungsverfügung gibt dem Richter des Betreuungsgerichts für den Fall, dass doch eine Betreuung eingerichtet werden muss, einen Hinweis, wer als Betreuer bestellt werden soll. Sie dient damit als Auffanglösung für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht einmal nicht ausreicht und verhindert die Einmischung von Amtsbetreuern in Familienangelegenheiten.
Alle drei Verfügungen sind mindestens so wichtig wie ein Testament und sollten bei der Testamentserrichtung zumindest mit besprochen werden. Jede Verfügung sollte in einem eigenen Schriftstück niedergelegt werden, um im Einzelfall nicht das komplette Paket offenbaren zu müssen.