Rechtsinformationen für Pathologen

Ausgabe 16/2018 – Thema: Aufräumarbeiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie angekündigt berichte ich in dieser Ausgabe über Neuigkeiten im Zulassungsrecht, Wahlleistungsrecht und auf anderen Gebieten. Vor allem geht es um Themen vergangener Informationsschreiben, die jetzt durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung endgültig geklärt wurden – teilweise in Sinne, teilweise nicht im Sinne der Pathologinnen und Pathologen.

 

1) Wahlleistungsvereinbarungen

 

In Ausgabe 8/2017 hatte ich über ein unschönes Urteil des Landgerichts Stuttgart berichtet, das eine Wahlleistungsvereinbarung, in der die Worte „angestellten oder beamteten“ (Ärzte des Krankenhauses) fehlten, für unwirksam erklärt hatte, mit der Folge, daß die über die Wahlleistungskette einbezogenen Pathologen keinen Vergütungsanspruch nach GOÄ haben. Mittlerweile hat sich in einem anderen Fall der Bundesgerichtshof mit der Rechtsfrage beschäftigt. In seinem Urteil vom 19.04.2018 hat er eine Wahlleistungsvereinbarung für ausreichend erklärt, in dem die Worte „angestellte oder beamtete“ fehlen, aber zusätzlich darauf hingewiesen wird, daß sich die Vereinbarung auf die Chefärzte des Krankenhauses und deren Vertreter bezieht. Die Tücke bei der Beurteilung solcher Formulierungen liegt offenbar im Detail. Es ist weiter Vorsicht angezeigt, wenn ein Krankenhausträger in seinen Musterverträgen von den Formulierungen im Gesetz abweicht.

 

2) Bedarfsplanung

 

In Ergänzung meines letzten Mandantenbriefes kann ich mitteilen, daß mittlerweile das Land Bayern aufgrund der neuen Verhältniszahlen für die Pathologie einen halben Sitz freigegeben hat. Der Landesausschuß in Westfalen-Lippe setzt 19,5 Sitze frei. Hier läuft die Bewerbungsfrist noch bis zum 15.10.2018. 

Damit stehen bisher 30 neu verfügbare Sitze bundesweit zur Verfügung. Demoskopisch ist aufgrund des Nachwuchsmangels mittelfristig (ca. 5 Jahre) zumindest regional von einer weiteren Entspannung der Lage auszugehen.

 

3) Datenschutz

 

In Ausgabe 10/2018 bis 14/2018 habe ich ausführlich über die Neuregelung des Datenschutzrechts berichtet. Seitdem liegen recht viele praktische Erfahrungen vor, die erkennen lassen, in welche Richtung die Datenschutzbeauftragten rechtlich und politisch

wollen. Das Auftreten ist insgesamt autoritär, hat aber bisher kaum zu Verfahren geführt, weil den Datenschutzbehörden derzeit die notwendigen Personalressourcen fehlen, um die DS-GVO auf breiter Front durchzusetzen. Das wird sich zukünftig natürlich ändern, da die finanzielle Ausstattung der Ämter reichhaltig ist.

Ich werde auf dem Bundeskongreß Pathologie in Berlin am 28.10.2018 im Detail über die aktuellen Vorgänge berichten. Da die Veranstaltung gleichzeitig mit der Abrechnungsveranstaltung stattfindet, die sich in etwa an den gleichen Interessentenkreis richtet, werde ich im Rahmen dieses Mandantenbriefes einen ausführlichen Nachbericht liefern.

Vorab nur eine m.E. besonders dringende Nachricht: Das Betreiben einer Facebookseite (sog. Fanpage) durch ein pathologisches Institut ist nach Ansicht der Rechtsprechung und sämtlicher Datenschutzbeauftragter derzeit verboten. Ich empfehle dringend, solche Seiten vorläufig inaktiv zu schalten.

 

4) Gleichmäßige Leistungserbringung innerhalb einer BAG

 

In Ausgabe 1/2016 habe ich über die Gefahren einer Sitzeinziehung berichtet, die u.a. daraus resultieren konnte, daß innerhalb von Gemeinschaftspraxen die Sitze nicht gleichmäßig bewirtschaftetet werden. Zitat: „Das bedeutet für Gemeinschaftspraxen, dass die Arbeit so aufgeteilt werden muss, dass kein Arzt unter die 50-Prozent-Grenze fällt. Eine Arbeitsaufteilung etwa dergestalt, dass ein Arzt nur Krankenhäuser betreut, während ein anderer im ambulanten Bereich tätig ist, ist hiernach nicht mehr möglich. Eine Aufteilung dergestalt, daß ein Arzt vormittags den Zuschnitt macht und nachmittags an Tumorkonferenzen teilnimmt, aber keine oder wenig Histologie macht, ist ebenfalls problematisch.“ Im weiteren Verlauf ist es dann in der Tat zu Sitzeinziehungen gekommen. Das BSG hat aber nunmehr ein Machtwort gesprochen und erklärt, daß die Sitze einer BAG im Zusammenhang gesehen werden müssen. Es nicht komme darauf an, wer auf seinem Sitz wie viele Leistungen erbringe, sondern es gehe nur um die Gesamtzahl. Dies bringt insbesondere in Situationen, in denen ein Partner länger krank ist, eine gewisse Erleichterung. Ich empfehle aber aus einem anderen Grund weiter eine gleichmäßige Leistungserbringung durch die Partner einer Praxis, nämlich um Plausibilitätsverfahren zu vermeiden. Bei der Bildung von Zeitprofilen kommt es weiter auf die Person des einzelnen Arztes an.

 

5) Assoziationsinteresse

 

Im Mandantenauftrag suche ich für eine dermatologische Einzelpraxis in Nordrhein-Westfalen mit dermatohistologischer Spezialisierung und erheblichem, noch weit steigerungsfähigem dermatohistologischem Eingang ein mittelgroßes Institut für Pathologie, das Interesse an der Bildung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft hat. Angestrebt wird das Format einer „ÜBAG light“ mit weitgehend an den Standorten verbleibender Praxissouveränität unter gleichzeitiger Nutzung der Flexibilität einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Andere Kooperationsformen sind denkbar. Eine Assoziierung mit industriell geprägten und stationären Leistungserbringern ist nicht gewünscht. 

 

Sie dürfen wie immer diesen Rundbrief gern weitergeben und unter Nennung meines Namens und meiner Mailadresse auch veröffentlichen. Falls Sie aus dem Verteiler gestrichen werden möchten, bitte ich um kurze Benachrichtigung per Mail. Falls Sie Anregungen haben, welche Kollegen die Mails auch interessieren könnten, nennen Sie mir diese gern.

 

Mit freundlichen Grüßen

Renzelmann, Rechtsanwalt

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