Rechtsinformationen für Pathologen

Ausgabe 5/2016 - Thema: Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in meinem fünften Rundschreiben möchte ich Sie mit den für Pathologen bestehenden Risiken durch das im Sommer in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz vertraut machen. Sie erhalten anliegend eine Pdf-Datei, die die Folien meines auf dem 16. Bundeskongress Pathologie am 09. Oktober 2016 gehaltenen Vortrages zu diesem Thema enthält.

 

Den Inhalt des Vortrages fasse ich mit folgenden Thesen zusammen:

 

1.

Das neue Gesetz schützt nicht die Brieftasche des Patienten und der Krankenkassen, sondern allein die Lauterkeit des Wettbewerbs. Es handelt sich um die strafrechtliche Seite des Wettbewerbsrechts, nicht um eine Ausweitung des Betrugsstrafrechts.

 

2.

Unter das Gesetz fällt nach dem Wortlaut jede Rabattierung und jeder Vorteil, der dem Geschäftspartner eingeräumt wird. Strafbares und strafloses Verhalten unterscheiden sich nur durch den unbestimmten Rechtsbegriff „unlauter“. Der freie Wettbewerb wird durch das Gesetz angeblich geschützt, in Wirklichkeit aber behindert.

 

3.

Auch erlaubtes Verhalten sollte unterlassen werden, wenn es nach dem äußeren Anschein wie verbotenes Verhalten aussieht. Bereits der „böse Anschein“ kann schädliche und unangenehme Ermittlungsverfahren auslösen.

 

4.

Vorteilsgewährung an einen Pathologen kann durch die Industrie und durch andere Pathologen (Zweitbefunder, Erbringer molekular-pathologischer Leistungen) vorliegen. Überhöhte Abdeckrechnung für Studien und Vorträge sind unzulässig. Eine normale, d.h. marktgerechte, Rabattierung seitens der Industrie ist aber zulässig.

 

5.

Vorteilsgewährung durch den Pathologen liegt vor, wenn Einsendern als Gegenleistung für die Einsendung unlautere Vorteile gewährt werden.

 

6.

Materialgestellung zum Transport ist zulässig, weil der Materialtransport Aufgabe des Pathologen ist und diesem auch in GOÄ und EBM vergütet wird. Bürstchen und Fixierer für Abstriche sollen aber dem Einsender in Rechnung gestellt werden, weil dieser diese Kosten vergütet bekommt.

 

7.

Zahlungen an Niedergelassene, deren Personal das Material in die Pathologiepraxis bringt, ist problematisch und sollte unterlassen werden. Das Gleiche gilt für jede Form von Geldzahlungen von oder an Einsender.

 

8.

Die Gewährung von Vorteilen gegenüber Krankenhäusern ist nur dann strafbar, wenn der Vorteil

a) einem beamteten Krankenhausarzt oder

b) einem Angestellten des Krankenhauses persönlich zugutekommt oder

c) wenn der Vorteil dem Krankenhaus zugutekommt und die Krankenhausleitung hiervon nichts weiß.

Das hat aber mit dem neuen Antikorruptionsgesetz nichts zu tun und war schon immer so.

 

9.

Vereinbarungen mit Krankenhäusern sind nicht nur auf strafrechtliche Zusammenhänge, sondern auch auf Wettbewerbsverstöße zu prüfen. Krankenhausrabatte müssen marktüblich sein, dürfen also nicht deutlich unter Einfachsatz GOÄ liegen. Unentgeltliche Einzelleistungen (Molekularpathologie,

Obduktionen) sind zu unterlassen. Flatrates sind wettbewerbsrechtlich unzulässig, stattdessen kann eine Preisstaffelung vereinbart werden.

 

10.

Keine Einzelleistung unter Selbstkosten und auch nicht deutlich unter EBM, sonst liegt übertriebenes Anlocken vor, OLG Celle, 13 U 137/01.

 

11.

Eine Vereinbarung, nach der sämtliche Zielleistungen für Kassenpatienten gratis erbracht werden, wenn man dafür die Wahlleistungspatienten bekommt, ist eindeutig wettbewerbswidrig!

 

12.

Es ist zu erwarten, dass die Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte massiv ansteigt. Der Pathologe steht dabei aber nicht vordergründig im Visier der Ermittlungsbehörden.

 

13.

Empfehlung: Überprüfung sämtlicher Kooperationsverträge mit anderen Leistungserbringern, aber auch Nichtärzten durch Rechtsanwalt oder Ärztekammer. Empfohlen wird ein Orientierungsgespräch des Praxismanagements/der leitenden MTA/Leiterin der Abrechnung mit einem Anwalt, um auch beim nichtärztlichen Personal ein gewisses Problembewusstsein zu schaffen. Die Installierung eines Compliance Management Systems zur Korruptionsprävention ist in einer normalen Arztpraxis völlig überdimensioniert und viel zu teuer und wird deshalb nicht empfohlen.

 

14.

Falls in Bezug auf Verträge mit Krankenhäusern eindeutige Missstände bestehen, sollte vorsichtig nachverhandelt werden mit dem Ziel einer qualitativen Korrektur der Vereinbarungen.

 

Dieses Rundschreiben steht Ihnen wie üblich innerhalb weniger Tage auf meiner Homepage www.Rechtsanwalt-Renzelmann.de zur Verfügung. Gern können Sie es an interessierte Berufskollegen weitergeben.

 

In meinem nächsten Rundscheiben, das zeitnah erscheinen wird, werde ich mich mit dem Thema Praxisfusionen / gemeinsame MVZ-Gründung auseinandersetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Renzelmann

Rechtsanwalt

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Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
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