Rechtsinformationen für Pathologen

Ausgabe 32/2021 – Thema: Thema: Neuregelung des Personengesellschaftsrechts

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in der 32. Ausgabe meines Informationsbriefs geht es um das sogenannte MoPeG, das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Dieses sehr wichtige Gesetz betrifft voraussichtlich alle niedergelassenen Ärzte, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft arbeiten. Es betrifft auch die meisten Praxisgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen sowie einen Teil der MVZ. Im Kern handelt es sich um eine Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften, vor allem der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aber auch der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und zumindest indirekt auch der Partnerschaftsgesellschaft (diese wird in manchen Branchen zum Auslaufmodell).

 

Das Gesetz ist noch nicht erlassen. Es liegt bisher nur im Regierungsentwurf, veröffentlicht am 20.01.2021, vor. Der Bundesrat hat am 05.03.2021 Stellung genommen. Experten erwarten die Verabschiedung des Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode, also spätestens bis September 2021. Es soll dann, damit die Gesellschaften genügend Zeit haben, auf die Änderungen zu reagieren, am 01.01.2023 in Kraft treten.

 

Der 351 Seiten starke Referentenentwurf ist die erste große Überarbeitung des Rechts der BGB-Gesellschaft seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 01.01.1900. Hinter den zunächst geäußerten Erwartungen ist er zurückgeblieben und kodifiziert vor allem das, was Rechtswissenschaft und Gerichte in den vergangenen 120 Jahren an Rechtsentwicklung geschaffen haben. Es gibt aber auch neuen Regelungsgehalt, der teilweise das Überdenken der bestehenden Verträge erforderlich macht:

  • Die GbR kann in ein neu geschaffenes Register eingetragen werden. Das ist nicht Pflicht, empfiehlt sich aber, wenn man volle Rechtsfähigkeit wünscht.
  • Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen außerdem im bereits existierenden Transparenzregister eingetragen werden.
  • Bestehende GbR sind je nach vertraglicher Gestaltung rechtsfähig oder nicht rechtsfähig.
  • Die rechtsfähige GbR ist Träger ihres Vermögens. Die hieraus resultierenden wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen sind erheblich. Hieraus kann bei richtiger Gestaltung durchaus resultieren, daß Gläubiger der GbR nicht mehr in das Vermögen der Gesellschafter, sondern nur noch in das der GbR vollstrecken können. Das ist vorteilhafter als bei einer Partnerschaft, etwa wie bei einer GmbH.
  • Die GbR wird umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungssteuerrechts.
  • Enthält ein Gesellschaftsvertrag keine ausdrücklichen Regeln zur Gewinnverteilung, wird dieser nach bisheriger Rechtslage nach Köpfen verteilt. Nunmehr: Nach Gesellschaftsanteilen.
  • Erstmals gibt es gesetzliche Regeln zur Beschlussfassung der Gesellschafter. Im Zweifel muss alles einstimmig sein.
  • Abfindungsansprüche ausscheidender Gesellschafter sind nicht wie bisher quotal aus dem Wert der Gesellschaft abzuleiten, sondern konkret zu ermitteln. Das kann bedeuten, daß ein Gesellschafter, der bestimmenden Einfluss auf Einsender hat, für die gleiche Beteiligung mehr bekommt als ein anderer.
  • Enthalten ist die erstmalige gesetzliche Regelung der Informationsrechte von Gesellschaftern.
  • Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft werden grundsätzlich für die freien Berufe geöffnet, allerdings unter dem Vorbehalt des Standesrechts. Die Arztpraxis bzw. das MVZ in Form der OHG, der KG oder der GmbH & Co. KG ist zumindest denkbar. Das könnte im Ergebnis zu einer echten Haftungsbeschränkung für Miet- oder Arbeitsverträge führen, ein Wunsch, der im Schock der Umsatzeinbrüche während des ersten Lockdowns hier und da von Ärzten geäußert wurde.
  • Geregelt (fakultativ) wurde ein neues Beschlussmängelverfahren, das sich ggf. für streitanfällige Praxen empfiehlt.
  • Neu sind auch die Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung. Der Gesetzgeber geht vom Prinzip der Vollausschüttung aus. Die Bildung von Rücklagen sollte also schon im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, da sie später sonst nicht durchsetzbar sein könnte.

 Dies ist nur ein sehr grober Überblick über die kommenden Regelungen. Falls das Gesetz wie erwartet verabschiedet wird, informiere ich Sie zeitnah. Es ist dann im Verlauf des nächsten Jahres Zeit, die bestehenden Gesellschaftsverträge anzupassen, bei Bedarf auch zu überholen. Die Halbwertzeit von bestehenden Gesellschaftsverträgen wird deutlich sinken. Das ist aber auch eine Chance, die besonders im letzten Jahrzehnt erheblich veränderte Lebens- und Arbeitssituation von Pathologen (Stichworte Pathologenmangel, Digitalisierung, Molekularpathologie, Kettenbildung, Fusionen) in bestehenden Verträgen besser abzubilden.

 

Herzlichst Ihr

C. Renzelmann

 

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Neuregelung des Personengesellschaftsrechts
Rechtsinformationen für Pathologen 32-20
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