Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem achten Rundschreiben berichte ich über kürzlich neu aufgetretene Probleme im Wahlleistungsrecht. Betroffen sind niedergelassene Pathologen, Pathologen im Reutlinger Modell und Chefärzte für Pathologie mit eigenem Liquidationsrecht oder Beteiligung an den Krankenhauseinnahmen. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.05.2017, 13 S 123/15. Das Landgericht ist ausgegangen vom Gesetzeswortlaut im § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz, wo es heißt: „Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich über alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen… berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.“
In dem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall fehlten in der vom Patienten unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung lediglich die Worte „angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses“, es hieß dort statt dessen „Ärzte des Krankenhauses“. Das Gericht sah hierin in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine unzulässige Ausweitung des Kreises derjenigen Ärzte, die Wahlleistungen abrechnen können. Zu denken ist hier natürlich an die sogenannten Honorarärzte.
An und für sich dürfte dies die Rechtsposition des Pathologen nicht betreffen, zumal, wenn derjenige Einsender, der die Leistungen veranlaßt, beim Krankenhaus angestellt oder beamtet ist. Aber weit gefehlt: Das Fehlen dieser drei Worte führt dazu, daß die Wahlleistungsvereinbarung als Ganzes unwirksam ist mit der Folge, daß auch der Vertrag des Patienten mit dem Pathologen über die sogenannte Wahlleistungskette nicht zustande kommt. Das bedeutet, daß bei einem solchen Fehler im Wahlleistungsformular weder der behandelnde Chefarzt noch das Krankenhaus noch der Pathologe einen Honoraranspruch hat. Dies betrifft dann regelmäßig sämtliche Wahlleistungspatienten des Krankenhauses, da ja durchgehend die gleichen Formulare verwandt werden.
Stichproben in verschiedenen beratenen Praxen haben ergeben, daß der Fehler sehr verschieden auftritt: In manchen Fällen war von der ober dargestellten Rechtsprechung kein einziges einsendendes Krankenhaus betroffen, in anderen Fällen fast alle. Grundsätzlich scheint es so zu sein, daß diejenigen Krankenhäuser, die Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind und deren aktuelle Formulare benutzen, von dem Problem nicht betroffen sind. Es wird also verstärkt in etwas altbacken geführten kirchlichen oder kommunalen Häusern auftreten. Ich überreiche anliegend die Folien meines entsprechenden Vortrages auf dem 17. Bundeskongreß Pathologie 2017, die sich mit diesem Thema und mit weiteren Störungen innerhalb der Wahlleistungskette beschäftigen. An die Pathologen richte ich den Rat, alle paar Jahre einmal die von den einsendenden Krankenhäusern verwandten Wahlleistungsvereinbarungen auf ihre Rechtswirksamkeit überprüfen zu lassen. Die Kosten einer solchen Überprüfung halten sich in Grenzen und stehen in keinem Verhältnis zu der Gefahr des vollständigen Honorarverlusts.
Ab 2018 werde ich die bisher eher unregelmäßige Erscheinungsweise meiner Rundbriefe verändern. Ich plane, Ihnen etwa alle vier Wochen einen neuen Rundbrief zu schicken. Dies erlaubt, auch kürzer abzuhandelnde Themen zeitnah aufzugreifen. Dieses Rundschreiben steht Ihnen (wie auch die Vorhergehenden) auf meiner Homepage zur Verfügung. Gern können Sie es an interessierte Berufskollegen weitergeben. Falls Sie meine Mails nicht mehr bekommen möchten, bitte ich höflich um einen kurzen Hinweis.
Ich verbleibe mit den besten Wünschen für eine angenehme Adventszeit, ein friedvolles Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2018.
Mit freundlichen Grüßen
RA Claus Renzelmann
Fachanwalt für Medizinrecht und Erbrecht
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